Artikel 18 der geplanten TPR

Hinweis vom 09.05.2014: Aktuelle Informationen zur veröffentlichten neuen Tabakrichtlinie und den Artikel 20 (E-Zigaretten) finden Sie hier: KLICK

 

Hier ist er nun – Der Artikel 18 der geplanten Tabakprodukterichtlinie, wie er heute abgestimmt wurde.

Artikel 18

Nicht-Tabakprodukte

1. Nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen nur im Einklang mit dem Meldeverfahren nach Artikel 17 dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nikotinhaltige Erzeugnisse allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, und insbesondere der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, entsprechen.

2. Nikotinhaltige Erzeugnisse, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind.

3. Bei nikotinhaltigen Erzeugnissen, die gemäß Absatz 1 in Verkehr gebracht werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) nikotinhaltige Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 30 mg/ml nicht in Verkehr gebracht werden,

b) die Hersteller und Importeure nikotinhaltiger Erzeugnisse den zuständigen Behörden eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisse verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich deren Mengen, vorlegen sowie etwaige Änderungen mitteilen. Die Mitgliedstaaten stellen dann die Verbreitung dieser Informationen auf einer Website unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen sicher. Die Hersteller und Importeure melden darüber hinaus den Behörden das nationale Verkaufsvolumen nach Markennamen und Art;

c) nikotinhaltige Erzeugnisse mit Zusatzstoffen, die in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführt sind, nicht in Verkehr gebracht werden,

d) die Packung nikotinhaltiger Erzeugnisse einen Beipackzettel mit einer Gebrauchsanweisung enthält, wozu auch ein Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen wird, Warnungen für spezielle Risikogruppen, die Mitteilung von Nebenwirkungen, der Herstellungsort und Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs gehören,

e) jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

„Dieses Erzeugnis ist für den Gebrauch durch Menschen bestimmt, die derzeit rauchen. Es enthält Nikotin – einen Stoff, der sehr schnell abhängig macht.“,

f) der Verkauf des Erzeugnisses im Einklang mit dem im entsprechenden Mitgliedstaat geltenden gesetzlichen Mindestalter für den Verkauf von Tabakerzeugnissen eingeschränkt wird; in keinem Fall sollte es vor Erreichen des 18. Lebensjahres erlaubt sein,

g) die Erzeugnisse nicht apothekenpflichtig sind,

h) Aromastoffe in den Erzeugnissen zulässig sind,

i) die Beschränkungen der Werbung, des Sponsoring, der audiovisuellen Verkaufsförderung und der Produktplatzierung gemäß den Richtlinien 2003/33/EG und 2010/13/EG auf nikotinhaltige Erzeugnisse Anwendung finden,

j) der grenzüberschreitende Fernabsatz nikotinhaltiger Erzeugnisse gemäß Artikel 16 geregelt ist,

k) Tabakhändlermarken, Handelsnamen und Symbole auf nikotinhaltigen Erzeugnissen nicht benutzt werden.

4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 Buchstabe e muss Artikel 10 genügen.

5. Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung des Marktes nikotinhaltiger Erzeugnisse, einschließlich aller Belege, die auf eine Verwendung des Erzeugnisses unter Jugendlichen als Einstieg zum Rauchen hindeuten, und melden der Kommission ihre Erkenntnisse.
Auf der Grundlage der eingegangenen Belege sowie wissenschaftlicher Studien legt die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über nikotinhaltige Erzeugnisse vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob Änderungen an dieser Richtlinie oder weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Die Menschen, die den „Änderungsantrag 170″ in das EU-Parlament eingebracht haben sind:

Frédérique Ries, Rebecca Taylor, Chris Davies (ALDE-Fraktion), Dr. Peter Liese (PPE-Fraktion), Martin Callanan (ECR-Fraktion).

 

Vielen Dank!

Rursus

Comments

  1. Sorgen bereitet mir vor allem Artikel 16:

    1. Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkaufsstellen in ihrem Hoheitsgebiet , grenzüberschreitenden Fernabsatz zu tätigen.

    Bedeutet, dass niemand im EU-Ausland Liquid bestellen kann, weil die Händler es nicht grenzüberschreitend verschicken dürfen.

    1a. Die Mitgliedstaaten behalten die Befugnis zu entscheiden, ob sie den Anwendungsbereich des vorstehenden Verbots so erweitern wollen, dass es nationale Fernverkäufe umfasst. Wenn Mitgliedstaaten nationale Fernverkäufe zulassen, sorgen sie dafür, dass Verkaufsstellen über ein Altersüberprüfungssystem verfügen.

    Das heißt, dass jeder Staat (auch DE) selbst entscheiden kann, ob sie den Versandhandel überhaupt erlauben.
    Und wenn, dann könnte schon das „Altersüberprüfungssystem“ recht lästig werden.

    1b. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die Einfuhren von Tabak für den persönlichen Gebrauch einschränken. Eine solche Einschränkung durch einen Mitgliedstaat kann insbesondere dann Anwendung finden, wenn der Preis im Erwerbsland erheblich niedriger ist als der Preis im Herkunftsmitgliedstaat oder wenn gesundheitsbezogene Warnhinweise nicht in dessen Sprache(n) vorliegen.

    Hier steht explizit Tabak. Aber ich weiß nicht, ob es uns nicht doch betreffen könnte. (Liquids aus China etc.)

    2. Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmäßige Beschränkungen bei den grenzüberschreitenden Verbringungen verhängen , wenn sie bereits eine staatliche Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums einsetzen .

    Sehr schwammig und dehnbar.

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