Amtlich: EZigaretten sind kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

Wegen einem schweren Krankheitsfall in der Familie habe ich mich in den letzten Wochen sehr zurückgehalten was das Thema EZigarette angeht. Ein heute verkündetes Urteil, zwingt mich jedoch geradezu wieder einmal in die Tasten zu greifen und ein paar Zeilen zu schreiben – Wurde hier doch (endlich!!!) ein seit Ende 2011 öffentlich geführter Diskurs (um nicht zu sagen: Eine Riesensauerei!) höchstrichterlich bereinigt. Ein Diskurs, der unter anderem mich dazu gebracht hat mich für die EZigarette einzusetzen und diesen Blog zu starten.

Ich meine damit die unerträgliche Behauptung der Gesundheitsministerin von NRW, Frau Barbara Steffens, dass EZigaretten Arzneimittel sein sollten und der Verkauf somit verboten sei.

Hier noch einmal zum nachlesen: Das konnte man vorher nicht wissen, oder?

Am heutigen Tag wurde es (endlich) amtlich: In Deutschland sind EZigaretten kein Medizinprodukt und ELiquids kein Arzneimittel!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass nikotinhaltige ELiquids, die mittels EZigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht zu den Urteilen „BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13 und BVerwG 3 C 27.13

E-Zigaretten sind somit

  • frei verkäuflich,
  • bedürfen keiner Zulassung und sind damit
  • verkehrsfähig und
  • können von jedermann vermarktet und erworben werden!

Damit hat Frau Steffens bis heute gleich zwei ihrer rechtlich nicht haltbaren Behauptungen von den Gerichten zerpflückt und grob reingewürgt bekommen:

Es ist und bleibt so, wie es die Dampfer immer gesagt haben: EZigaretten sind ein frei verkäufliches Genussmittel, dass nicht unter die Nichtraucherschutzgesetzen fällt!

An dieser Stelle sein mir ein politisch völlig inkorrektes:

IN YOUR FACE BARBARA STEFFENS!!!!

gestattet…

Rursus

[important]Unterschied Arzneimittel/Medizinprodukt:
Ein Asthmainhalator besteht aus beiden angesprochenen Teilen – Der Inhalator ist ein Medizinprodukt und das enthaltene Medikament ist das Arzneimittel. Sowohl Medizinprodukte als auch Arzneimittel dürfen nur unter strengen Auflagen produziert und nach einem langen Genehmigungsverfahren in Umlauf gebracht werden.[/important]

Comments

  1. Und wieder ein kleiner Etappensieg, wobei der nächste Prozess wahrscheinlich nicht lange auf sich warten lässt… mal schauen was den Herren und Damen als nächstes einfällt.

    • Das ist kein kleiner Etappensieg – Das ist der finale Befreiungsschlag was die Arzneimittelbehauptung angeht. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2014 ist das Thema „durch“. Wie auch die unterstellung der E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz: Da hat das Oberverwalungsgericht Münster bereits entschieden: Da kommt nichts mehr! 🙂

      Was jetzt nächstes Jahr noch kommt ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Tabakprodukterichtlinie – Da wird der Artikel 20 auf Eis gelegt werden.

      Wir sind Tsunami! 🙂

  2. Danke für Deinen kleinen aber doch so(ooo) feinen und bedeutsamen Artikel, Rursus!
    Und mit den Pointen wieder einmal ein wahres Fest für fast sämtliche Sinne 😉

  3. Wir sind Tsunami ist gut 🙂 das gefällt mir!!
    Denen fällt sicher bald wieder etwas ein!
    Ich mag auf jeden Fall nicht auf meine E-Zigaretten verzichten, jetzt wo ich gerade wieder ein paar bestellt habe. Die Menthol von sxxxxxxxxt.de sind momentan meine liebsten E-Zigaretten und ich möchte noch viele verschiedenen Sorten etc. ausprobieren!

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