Die neue EU-Tabakrichtlinie (2014/40/EU)

Am 19. Dezember 2012 wurde der Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Tabakprodukterichtlinie erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt. Etwas mehr als 16 Monate später, wurde am 29. April 2014 die neue EU-Tabakprodukterichtlinie – oder wie sie offiziell heißt:

RICHTLINIE 2014/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG

– im Amtsblatt L127 der Europäischen Union veröffentlicht.

Mit der Verkündung im Amtsblatt ist die neue EU-Richtlinie gültig und trat 20 Tage danach in Kraft. – Damit die Richtlinie auch in den Mitgliedsstaaten zum Gesetz und damit verpflichtend wird, muss diese zunächst von den einzelnen Regierungen in ein nationales Gesetz umgewandelt werden. Wenn ein Mitgliedsstaat die EU.Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz umwandelt, ist die Richtlinie automatisch ab dem 20. Mai 2016 das gültige Gesetz.

Kurz und knapp zur Gültigkeit:

  • Die neue Tabakrichtlinie ist ab dem 20. Mai 2014 in Kraft aber in Deutschland noch nicht Gesetz.
  • Die Bundesregierung hat jetzt bis zum 20. Mai 2016 Zeit, die deutschen Gesetze entsprechend der neuen Richtlinie anzupassen.
  • Sollte die Bundesregierung das nicht schaffen, ist ab dem 20. Mai 2016 automatisch die neue Tabakrichtlinie Gesetz.
  • Solange die Bundesregierung keine Gesetze anpasst (bzw. bis zum 20. Mai 2016), haben die Regelungen der Richtlinie in Deutschland keine Bedeutung!

So wie sich mir der Artikel 20 darstellt, werden spätestens am 20. Mai 2016 folgende Regelungen in Kraft treten:

  • Nikotinkonzentration bis max. 20mg pro 1ml Liquid. (Erwägungsgrund „38„)
  • Nachfüllfläschchen bis max. 10ml Liquid Fassungsvermögen. (Erwägungsgrund „38„)
  • Aromen werden nicht verboten – können jedoch von den Mitgliedsstaaten verboten werden. (Erwägungsgrund „47„)
  • E-Zigaretten sollen Nikotin auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben. Dies bedeutet nicht, dass E-Zigaretten mit variabler Volt- und/oder Watteinstellung verboten werden, da dies „normale Gebrauchsbedingungen“ sind.  (Erwägungsgrund „39„)
  • Wenn Einweg-E-Zigaretten und Nachfüllbare Tanks sowie Einwegkartuschen mit Nikotinhaltigem Liquid verkauft werden, dürfen diese max. 2ml Liquid Fassungsvermögen haben. Diese Volumenbegrenzung gilt also nicht für Nachfüllbare Tanks, die ohne Nikotinhaltiges Liquid verkauft werden. (Erwägungsgrund „38„)
  • E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus haben, der ein Auslaufen beim Nachfüllen verhindert – Technische Spezifikationen werden von der Kommission definiert. (Erwägungsgrund „4041„)
  • E-Zigaretten müssen kindergesichert sein. (Erwägungsgrund „40„)
  • Werbeverbot für E-Zigaretten. (Erwägungsgrund „43„)
  • Wenn bestimmte Produkte/Marken ernsthafte Risiken für die menschliche Gesundheit beinhalten, werden diese vom Markt verbannt. (Erwägungsgrund „46„)
  • Wenn drei EU-Mitgliedsstaaten ein Verbot (eines Produktes) erlassen, ist die Kommission berechtigt ein EUweites Verbot zu erlassen, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. (Erwägungsgrund „46„)

 

Um die einzelnen Abschnitte schnell zu finden, hier die entsprechenden Sprungmarken zu den Abschnitten und zu den für die E-Zigarette wichtigen „Erwägungsgründen“ (die Begründungen der Regelung)  :

1. Beziehung zur Arzneimittelrichtlinie

2. Meldewesen – Inhaltsstoffe, Toxikologie, Pharmakologie, Produktionsprozess

3. Einschränkungen im techn. Design und Anforderungen (max. Nikotinkonzentration)

4. Beipackzettel, Verpackung, Warnhinweise

5. Werbung, Verkaufsförderung, Sponsoring

6. Grenzüberschreitender Verkauf

7.Offenlegung der Handelsdaten und Marktüberwachung

8. Offenlegung von Geschäftsdaten

9. Überwachung von schädlichen Auswirkungen

10. Bericht der Kommission über nachfüllbar Geräte

11. Grundlage für die Kontrolle über die Produkte, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen

12. Verfahren zur Anpassung der Warnhinweise

13. Delegierte Rechtsakte durch die EU-Kommission für das Meldewesen (Absatz 2) und die technischen Normen für den Nachfüllmechanismus [Absatz 3)

14. Erwägungsgründe

 

TITEL III – ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND PFLANZLICHE RAUCHERZEUGNISSE

Artikel 20

Elektronische Zigaretten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genügen.

Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, die einer Genehmigungspflicht gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder den Anforderungen der Richtlinie 93/42/EWG unterliegen.

 

(2) Die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern melden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Die Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Ziga­retten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Bei jeder wesentlichen Änderung des Erzeugnisses muss eine neue Meldung erfolgen.

Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

a) den Namen und die Kontaktangaben des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Union und gegebenenfalls des Importeurs, der das Erzeugnis in die Union einführt;

b) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen;

c) toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich bei Erhitzen, ins­besondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung u. a. aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen;

d) Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorherseh­baren Bedingungen;

e) eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Öffnungs- und Nachfüllmecha­nismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter;

f) eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels durch das Herstellungsverfahren gewähr­leistet ist;

g) eine Erklärung, dass der Hersteller und der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

Sind die Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die übermittelten Informationen unvollständig sind, so können sie zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.

Die Mitgliedstaaten können bei den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen für die Entgegennahme, Spei­cherung, Handhabung und Analyse der Informationen, die ihnen vorgelegt werden, angemessene Gebühren erheben.

 

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) nikotinhaltige Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 ml bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 ml haben dürfen;

b) die nikotinhaltige Flüssigkeit einen Nikotingehalt von höchstens 20 mg/ml hat;

c) die nikotinhaltige Flüssigkeit keinen der in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Zusatzstoffe enthält;

d) bei der Herstellung der nikotinhaltigen Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden. Andere Stoffe als die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Inhaltsstoffe dürfen in der nikotin­haltigen Flüssigkeit nur in Spuren vorhanden sein, wenn ihr Vorhandensein während der Herstellung technisch unvermeidbar ist;

e) außer Nikotin in der nikotinhaltigen Flüssigkeit nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die in erhitzter oder nicht erhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen;

f) die elektronischen Zigaretten Nikotindosen auf einem gleichmäßigen Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen abgeben;

g) die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.

 

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) die Packungen mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern einen Beipackzettel mit Informationen zu Folgendem enthalten:

i) Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen für das Produkt, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für den Gebrauch durch Jugendliche und Nichtraucher empfohlen wird,

ii) Gegenanzeigen,

iii) Warnungen für spezielle Risikogruppen,

iv) mögliche schädliche Auswirkungen,

v) Suchtpotenzial und Toxizität und

vi) Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs und einer juristischen oder natürlichen Kontaktperson in der Union;

b) die Packungen und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

i) eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts enthalten wie auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf;

ii) unbeschadet Ziffer i dieses Buchstabens keine der in Artikel 13 genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c, und

iii) einen der folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen:

„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“

oder

„Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welcher dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu verwenden ist;

c) gesundheitsbezogene Warnhinweise den Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 entsprechen.

 

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

a) kommerzielle Kommunikation in Diensten der Informationsgesellschaft in der Presse und anderen gedruckten Ver­öffentlichungen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten ist; dies gilt mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Bereich des Handels mit elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt sind, und von Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Union bestimmt sind;

b) kommerzielle Kommunikation im Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten ist;

c) jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu Hörfunkprogrammen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten ist;

d) jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von elektronischen Ziga­retten und Nachfüllbehältern zu fördern, verboten ist, wenn an diesen Veranstaltungen oder Aktivitäten mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind oder wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder eine sonstige grenzüber­schreitende Wirkung haben;

e) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des Europäi­schen Parlaments und des Rates (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Medien­dienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1)) fällt, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verboten ist.

 

(6) Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie findet auf den grenzüberschreitenden Verkauf von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern im Fernabsatz Anwendung.

 

(7) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Herstellern und Importeuren von elektronischen Zigaretten und Nachfüll­behältern, dass sie den zuständigen Behörden jährlich folgende Informationen vorlegen:

i) umfassende Daten über die Verkaufsmengen, aufgeschlüsselt nach Markennamen und Art des Erzeugnisses,

ii) Informationen über die Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich Jugendlicher, Nichtraucher und der wichtigsten Kategorien derzeitiger Nutzer,

iii) Informationen über die Art des Verkaufs der Erzeugnisse,

iv) Zusammenfassungen aller diesbezüglich durchgeführten Marktstudien, einschließlich einer englischen Übersetzung.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung des Markts für elektronische Zigaretten und für Nachfüllbehälter, ein­schließlich etwaiger Hinweise, dass ihre Verwendung unter Jugendlichen oder Nichtrauchern als Einstieg in die Nikotin­abhängigkeit und letztlich in den herkömmlichen Tabakkonsum dient.

 

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die erhaltenen Informationen gemäß Absatz 2 dieses Artikels auf einer Website verfügbar gemacht werden. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Zugänglichmachung von Informationen für die Öffentlichkeit der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, angemessen Rechnung.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Antrag alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden.

 

(9) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hersteller, Importeure und Vertreiber von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern ein System zur Erhebung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen dieser Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit einrichten und erhalten.

Falls einer dieser Wirtschaftsteilnehmer der Ansicht ist oder Grund zur Annahme hat, dass elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter, die sich in seinem Besitz befinden und in Verkehr gebracht werden sollen oder werden, Sicherheits- oder Qualitätsmängel aufweisen oder auf andere Weise nicht dieser Richtlinie entsprechen, so ergreift dieser Wirtschaftsteil­nehmer unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um das betreffende Erzeugnis mit dieser Richtlinie in in­ klang zu bringen oder es gegebenenfalls zurückzuziehen oder einen Rückruf vorzunehmen. In diesem Fall muss der Wirtschaftsteilnehmer auch unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis bereitgestellt wird oder bereitgestellt werden soll, unterrichten und ihnen insbesondere Einzelheiten über die Risiken für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie über etwaige ergriffene Abhilfemaßnahmen und über die Ergebnisse dieser Abhilfemaßnahmen mitteilen.

Die Mitgliedstaaten können den Wirtschaftsteilnehmer auch um zusätzliche Informationen ersuchen, beispielsweise über Sicherheits- und Qualitätsaspekte oder über etwaige schädliche Auswirkungen von elektronischen Zigaretten oder Nach­füllbehältern.

(10) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 20. Mai 2016 — und danach wenn angemessen — einen Bericht über die potenziellen Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Gebrauch von nachfüllbaren elektronischen Zigaretten.

 

(11) Falls eine zuständige Behörde bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die den Anforderungen dieses Artikels entsprechen, feststellt oder hinreichend Anlass zur Besorgnis hat, dass bestimmte elektronische Zigaretten oder bestimmte Nachfüllbehälter oder eine Art von elektronischer Zigarette oder von Nachfüllbehälter eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte, kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen. Sie unterrichtet die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen alle zugrunde liegenden Daten. Die Kommission stellt so bald wie möglich nach Erhalt dieser Informationen fest, ob die vorläufige Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mit­gliedstaat über ihre Schlussfolgerungen, damit der Mitgliedstaat die angemessenen Folgemaßnahmen ergreifen kann.

Wurde das Inverkehrbringen bestimmter elektronischer Zigaretten oder bestimmter Nachfüllbehälter oder einer Art von elektronischer Zigarette oder von Nachfüllbehältern in Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes in mindestens drei Mitgliedstaaten aus hinreichend berechtigten Gründen verboten, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dieses Verbot auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen, sofern die Ausdehnung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Wortlaut des in Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels genannten gesundheitsbezogenen Warnhinweises anzupassen. Die Kommission sorgt dafür, dass sich die Anpassung dieses gesundheitsbezogenen Warnhinweises auf Fakten bezieht.

(13) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein einheitliches Format für die Meldung gemäß Absatz 2 sowie die technischen Normen für den Nachfüllmechanismus nach Absatz 3 Buchstabe g.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Erwägungsgründe

(36) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sollten durch diese Richtlinie reguliert werden, es sei denn, sie fallen aufgrund ihrer Bestimmung oder Funktion unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder die Richtlinie 93/42/EWG des Rates (3). In Bezug auf diese Produkte gelten in den Mitgliedstaaten voneinander abweichende Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen, einschließlich in Bezug auf Sicherheitsanfor­derungen, deshalb zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ein Tätigwerden der Union erforderlich ist. Bei der Regulierung dieser Produkte sollte einem hohen Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit Rechnung getragen werden. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Aufsichts- und Kontrol­laufgaben wahrzunehmen, sollten die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehäl­tern dazu verpflichtet werden, die entsprechenden Produkte zu melden, bevor diese in Verkehr gebracht werden.

(37) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Ist der Hersteller eines entsprechenden Produkts nicht in der Union niedergelassen, so sollte der Importeur des Produkts die Verantwortung in Bezug auf die Konformität dieser Produkte mit dieser Richtlinie tragen.

(38) Das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Flüssigkeiten sollte im Rahmen dieser Richtlinie nur zugelassen sein, wenn ihr Nikotingehalt 20 mg/ml nicht übersteigt. Diese Konzentration ermöglicht eine Nikotinabgabe, die mit der erlaubten Nikotindosis vergleichbar ist, die bei einer Standardzigarette während der Zeit anfällt, die für das Rauchen einer solchen Zigarette benötigt wird. Um die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen, sollten Höchstgrößen für Nachfüllbehälter, Tanks und Kartuschen festgelegt werden.

(39) Im Rahmen dieser Richtlinie sollten nur elektronische Zigaretten in den Verkehr gebracht werden, die Nikotindo­sen auf einem gleichmäßigen Niveau abgeben. Die Abgabe von Nikotindosen auf gleichmäßigem Niveau unter normalen Gebrauchsbedingungen ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Qualität not­wendig, auch um das Risiko des versehentlichen Konsums hoher Dosen zu vermeiden.

(40) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter könnten in den Händen von Kindern ein Gesundheitsrisiko dar­stellen. Deshalb ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Produkte kindergesichert und manipulations­sicher sind, einschließlich durch der Sicherheit des Kindes dienende Kennzeichnungen sowie kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen.

(41) Da Nikotin ein toxischer Stoff ist, und in Anbetracht der potenziellen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken auch für Personen, für die das Produkt nicht bestimmt ist, sollte nikotinhaltige Flüssigkeit nur in elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die bestimmte Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen, in den Verkehr gebracht werden. Es muss sichergestellt werden, dass elektronische Zigaretten während des Gebrauchs und Nachfüllens nicht brechen oder auslaufen.

(42) Die Kennzeichnung und die Verpackung dieser Produkte sollten ausreichende und geeignete Angaben zu ihrem sicheren Gebrauch aufweisen, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen, sie sollten angemessene gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen und sie sollten keine irreführenden Elemente oder Merkmale enthalten.

(43) Unterschiede zwischen nationalem Recht und Verfahrensweisen im Bereich Werbung für und Sponsoring von elektronischen Zigaretten stellen ein Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr dar und bewirken ein spürbares Risiko von Wettbewerbsverzerrungen. Ohne ein weiteres Tätigwerden auf Unionsebene dürften diese Unterschiede in den kommenden Jahren noch zunehmen, auch in Anbetracht des wachsenden Marktes für elek­tronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Deshalb ist es notwendig, die nationalen Vorschriften über Werbung und Sponsoring solcher Produkte, die grenzüberschreitende Wirkung haben, — ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau anzugleichen. Elektronische Zigaretten können sich zu einem Mittel für den Einstieg iin die Nikotinabhängigkeit und letztlich in den herkömmlichen Tabakkonsum entwickeln, da mit ihnen der Vorgang des Rauchens nachgeahmt und normalisiert wird. Aus diesem Grund sollte ein restriktiver Ansatz in Bezug auf die Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verfolgt werden.

(44) Für die Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben benötigen die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassende Informationen über die Marktentwicklungen bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern. Deshalb sollten den Herstellern und Importeuren dieser Produkte Meldepflichten in Bezug auf die Verkaufsmengen, die Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen und die Art des Verkaufs auferlegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Informationen der Allgemeinheit unter gebührender Berücksichtigung des notwendigen Schutzes von Ge­schäftsgeheimnissen zugänglich gemacht werden.

(45) Zur Gewährleistung einer angemessenen Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten ist es erforderlich, dass Hersteller, Importeure und Vertreiber über ein geeignetes System zur Überwachung und Erfassung vermuteter schädlicher Auswirkungen sowie zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über derartige Auswirkungen ver­fügen, sodass geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Es ist gerechtfertigt, eine Schutzklausel vorzusehen, die die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, Maßnahmen gegen ernste Risiken für die öffentliche Gesundheit zu ergreifen.

(46) Vor dem Hintergrund, dass sich der Markt für elektronische Zigaretten in der Entwicklung befindet, ist es möglich, dass bestimmte in den Verkehr gebrachte elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder Arten von elektro­nischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern ein unvorhergesehenes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, obwohl sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Daher ist es ratsam, ein Verfahren zum Umgang mit diesem Risiko vorzusehen, das die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat einschließen sollte, vorläufige geeignete Maßnahmen zu erlassen. Diese vorläufigen geeigneten Maßnahmen könnten das Verbot des Inverkehr­bringens bestimmter elektronischer Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder Arten von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern umfassen. In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Inverkehrbringen bestimmter elektronischer Zigaretten oder Nachfüll­behälter oder von Arten von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern zu verbieten. Der Kommission sollte diese Befugnis ebenfalls übertragen werden, wenn mindestens drei Mitgliedstaaten die betreffenden Produkte aus hinreichend berechtigten Gründen verboten haben und es erforderlich ist, dieses Verbot auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen, damit das reibungslose funktionieren des Binnenmarkts für mit dieser Richtlinie konforme Produkte, die nicht die gleichen gesundheitlichen Risiken aufweisen, gewährleistet ist. Die Kommission sollte über die mit nachfüllbaren elektronischen Zigaretten verbundenen potenziellen Risiken spätestens bis zum 20. Mai 2016 berichten.

(47) Mit dieser Richtlinie werden nicht sämtliche Aspekte der elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehälter harmo­nisiert. So wird den Mitgliedstaaten beispielsweise die Verantwortung für den Erlass von Regelungen für Aromen überlassen. Es könnte für die Mitgliedstaaten sinnvoll sein in Erwägung zu ziehen, das Inverkehrbringen von aromatisierten Produkten zu erlauben. Dabei sollten sie die potenzielle Attraktivität derartiger Produkte für Jugend­liche und Nichtraucher bedenken. Jegliches Verbot von derartigen aromatisierten Produkten müsste gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gerechtfertigt und mitgeteilt werden.

(48) Ferner werden mit dieser Richtlinie weder die Vorschriften über rauchfreie Zonen oder heimische Verkaufsmoda­litäten oder heimischer Werbung oder „brand-stretching“ (Verwendung von Tabak-Markennamen bei anderen tabakfremden Produkten oder Dienstleistungen) harmonisiert noch wird mit ihr eine Altersgrenze für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter eingeführt. In jedem Fall sollte die Aufmachung elektronischer Zigaretten oder Nachfüllbehälter und die Werbung dafür nicht zur Förderung des Tabakkonsums oder zu Verwechslungen mit Tabakerzeugnissen führen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Angelegenheiten in den Grenzen ihrer eigenen Zuständigkeit zu regeln, und sie werden dazu ermutigt, dies zu tun.

 

Comments

  1. Kleine Ergänzung:
    E-Zigaretten und Nachfüllfläschchen müssen einen Mechanismus haben, der ein Auslaufen beim Nachfüllen verhindert – Technische Spezifikationen werden von der Kommission definiert

  2. Edoardo Rota
    17. Mai 2014 - 1:42

    Es ist abstossend dass die EU Kommission zur E-Zigarette eine Richtlinie verfasst,- die strotzt von Angstmacherei und den normalen Raucher dazu anhält weiterhin die Tabakzigaretten zu konsumieren. Den Text den ich gelesen habe ist gelinde gesagt pervers. Was die Länder damit anfangen werden wird sich zeigen. Ich frage mich wie krank im Kopf muss man sein um ein solches Machwerk zu produzieren. Tausendfach ist bewiesen dass gerade Extremraucher durch die E-Zigarette den Ausstieg geschafft haben. Sollte man da als anständiger Gesundheitspolitiker nicht jubeln. Es wird sich zeigen welche Partei den Themenkomplex aufnimmt und in Europa den Tackt angibt.in Bezug auf eine unabhängige Gesundheitspolitik und den Ton nangeben wird. Glücklicherweise sind die europäischen Staaten frei in dieser Gesundheitspolitischen Frage nach Brüssel ihren Standpunkt mitzuteilen und den Text dieser Richtlinie bis 2016 zu verfleddern.. (Die Hoffnung stirbt zuletzt)
    Die E-Zigarette wird den Rauchermarkt aufmischen. Davor hat der Staat nur Angst weil Milliarden an Steuereinnahmen den Bach runter gehen. Der Pharma, Taback und der Chemie Wirtschaftskomplex fürchtet sich auch davor, weil Profite flöten gehen könnten. Für diese Furcht gibt es aber keinen Grund. Weil die werden den Massenmarkt mit Liquids zukünftig beherrschen.. .

  3. Arno Konopka
    20. Mai 2014 - 19:07

    Schaut auf Facebook , auf meiner seite , unter Arno Konopka. Dort steht der neuste Bericht , was man jetzt vorhat. Die wollen , unsere E-ZIGARETTE mit der Tabak Zigarette , gleichstellen. Lest es euch durch. Gruß aus Mainz Arno Konopka

  4. Arno Konopka
    20. Mai 2014 - 19:26

    Es geht denen , nur ums geld. Die haben angst , das wir dampfer , keine Tabaksteuern mehr bezahlen. Denen geht zuviel geld , durch die lappen. Unsere Gesundheit ist denen , scheiss egal . Einer der Politiker , meinte in einem Bericht , das dampfen sei zu schädlich , man solle lieber weiterrauchen. Ich finde , das ist ein aufruf , zur Körper Verletzunge. Nein , ich gehe noch weiter. Es ist ein aufruf , zum massen selbstmord. Dieser Politiker sollte dafür , zur Rechenschaft gezogen werden. Dampfende Grüße aus Mainz

    • Ingolf Pärcher
      16. Juni 2014 - 15:03

      Ja, das war wohl klar.
      Die Einstufung als Arzneimittel ist wohl vom Tisch unter 20 mg/ml. Lächerlich.
      Aber es wird weiterreguliert, es ist wie mit der Glühbirne.
      Lobby und Politik sahnen nebst BigPharma und BigTobacco ab, wir gucken glücklich RTL.
      Ein Spruch der Spontis (das war in den 70ern) lautete: „Mach‘ kaputt, was Dich kaputt macht!“
      Wie kann man das heute mit der nötigen „political correctness“ formulieren?

    • Danke! Mir aus dem Herzen gesprochen! Hier geht es nicht um Gesundheit, sondern rein um Steuerpolitik.
      Ich war starker Raucher, habe mit dem Dampfen es endlich geschafft von diesen Sargnägeln weg zu kommen und das sehr einfach. Ich hatte vorher wirklich alles probiert, ohne Erfolg. Nun rauche ich seit 76 Tagen nicht mehr.Dies ist unbeschreiblich. In meinem Bekanntenkreis haben inzwischen weitere 6 Personen das Rauchen aufgegeben und dampfen statt dessen. Schade das der Erfolg der Raucherentwöhnung durch Dampfen so wenig bekannt ist. Verlierer sind hier die Pharmaindustrie, die ihre wenig wirksamen Mittelchen nicht mehr im bisherigen Umfang absetzen, die Zigarettenmafia und ich persönlich halte unseren Staat für einen Dealer, der sich an der Abhängigkeit der Raucher bereichert. Doppelmoral in dem Bilder auf Zigaretten Packungen aufgedruckt werden, die die Zerstörung des Körpers allen vor Augen halten sollen, jedoch kein VERBOT! Ja warum wohl, wie sollte man das immense Steuerlich stopfen.

  5. Die e-Zigarette wird sich auch lange Sicht durchsetzen. Diese das ist alles nur Tabaklobby die hätten sie am liebsten ganz vom Markt und da Sie es nicht geschafft haben springen die jetzt auch auf den Zug. Die elektrische Zigarette hat meiner Meinung mehr Vorteile als Nachteile und die Entwicklung wird zeigen das es die Zukunft ist.

  6. hallo dampfer ich komme auf diese seite und denke so bei mir das darf doch alles nicht war sein,ich sage nur eins dazu ich lasse mir nichts vorschreiben von leuten die mich ohnehin schon ausbeuten den ich bin nicht der unmündige bürger für den die mich halten,und deshalb mache ich so weiter wie bisher

  7. Definitiv ein spannendes Thema. Es ist abzuwarten, ob mittels weiterer Richtlinien der Konsum von e-Zigaretten weiter eingeschränkt wird, doer eben nicht! Fest steht wohl, dass die E-Zigarette deutlich „gesünder“ ist – das wird nur von der Regeierung kaum einer zugeben… Wie auch, jedes Jahr werden mehrere Milliarden Euro an Tabaksteuer eingenommen… Liebe Grüße Peter

  8. Und was macht nun der schlaue Michel?
    Genau Leute bunkern was das Zeug hält.
    Glück für diejenigen die bereits dabei sind, Pech für die, die erst in naher Zukunft zum Dampfen kommen. Ich für meinen Teil werde für die nächsten 20 Jahre vorsorgen.

  9. Thomas und was machen diejenigen, die nicht das nötige Kleingeld zum Bunkern der nächsten 20 Jahre besitzen? Nein, es darf gar nicht erst soweit kommen, dass man uns Dampfer so derart versucht zu diskriminieren. Der Staat könnte ja die Basen zum mischen auf 20mg Nikotin beschränken, aber dann wäre das selber mischen noch immer bezahlbar für Jedermann/frau. Darauf noch weitere Steuern draufhauen, halte ich ebenfalls für unschön, aber man kennt ja die derzeitige Bundesregierung, den „christlichen“ Demokraten ist alles lieb und recht, um den kleinen Bürger niederzumachen und zu schröpfen! Zudem reden die hier immer von Kindern schützen. Was ist mit denen, die keine Kinder haben? Und wer hat mich als Kind geschützt, wo man in Autos keine Anschnallgurte hatte und von den Erwachsenen voll gequalmt wurde???? Die E Zigarette ist die Erfindung schlechthin und die moderne Art, dass rauchen in Form von Dampf zu imitieren, das ist Fakt und ich lasse es mir auch nicht nehmen und wenn ich mich dafür strafbar machen muss, ja dann wird das wohl so sein! Kiffer lassen sich ja auch nicht von verboten daran hindern, es doch zu tun, wobei das eine andere Baustelle ist, die ja immerhin für kranke Patienten legal werden soll. Ein Widerspruch in sich!

  10. Mir ist der Absatz „Kurz und knapp zur Gültigkeit:“ nicht klar, für mich sind die letzten Punkte widersprüchlich:

    – „Die Bundesregierung hat jetzt bis zum 20. Mai 2016 Zeit, die deutschen Gesetze entsprechend der neuen Richtlinie anzupassen.
    Sollte die Bundesregierung das nicht schaffen, ist ab dem 20. Mai 2016 automatisch die neue Tabakrichtlinie Gesetz.“

    – „Solange die Bundesregierung keine Gesetze anpasst (bzw. bis zum 20. Mai 2016), haben die Regelungen der Richtlinie in Deutschland keine Bedeutung!“

    Die ersten Punkte besagen, dass werden die Regelungen nicht umgesetzt, wird automatisch die neue EU Tabakrichtlinie Gesetz. Der letzte Punkt sagt exakt das Gegenteil.

    Bitte erklären, danke!

    • Selbst nach mehrmaligen lesen sehe ich da nicht das „Gegenteil“.

      Die TPD2 ist noch kein Gesetz in Deutschland.

      Wenn die Bundesregierung nicht bis zum 20. Mai 2016 die Gesetze anpasst – Bleibt alles so wie es jetzt ist.

      Erst am 20. Mai 2016 wird die TPD2 automatisch für Deutschland Gesetz.

  11. Ferdinand M. Hadasch
    6. März 2015 - 23:50

    Think big!
    Der mächtigste Feind des Dampfens ist der Staat! und er schützt auch uns Dampfer!
    Wir brauchen die Raucher, das sind volkswirtschaftlich gesehen wahre Helden. Vergesst die Tabaksteuer – Think big – Wir bekommen natürlich eine „Liquidateuer“, irgendetwas wird den Herren und Damen schon einfallen, schließlich haben wir auch eine Sektsteuer.

    Was macht der durchschnittliche Raucher? Die Helden unter ihnen bekommen ihren Herzinfarkt kurz vor dem Erreichen des Rentenalters, ohne je vorher nenneswert krank gewesen zu sein, d.h. viel in die Rentenkasse einbezahlt – nichts herausbekommen und unser Gesundheitssystem nicht belastet.

    Die anderen Raucher „nehmen“ sich zwar ein Lungen Ca bevor sie ungefähr in dem selben Alter versterben, und das ist eindeutig weniger heldenhaft wie die erste Gruppe, volkswirtschaftlich aber dennoch zu verschmerzen. Denn, kostet so ein Lungen Ca einiges (und immerhin freut das unsere Pharmaindustrie – nicht die Pflaster und Kaugummis, nein die Chemos bringen richtig Geld ) richtig teuer für uns alle werden die Menschen, die alt werden (und das macht außer Helmut Scmidt freundlicherweise kein Raucher). Heute bekommen selbst 90-jährige neue Hüften, Knie, Schultergelenke, und dann werden die auch noch irgendwann pflegebedürftig.

    Die Raucher sind die wahren Helden unserer Volkswirtschaft, und die gilt es zu schützen. Wehe wenn die anfangen würden zu dampfen und ihre Lebenserwartung erhöhen!

    Nichts für ungut – Allen ein frohes Dampfen
    Nebula

  12. @Rursus: Ah, dann habe ich das tatsächlich falsch interpretiert. D.h.: Erfolgt keine Reaktion, bleibt alles wie es ist. Erfolgt eine Anpassung der Gesetze seitens der Bundesbegierung, die allerdings nicht den Richtlinien entspricht, tritt die gesamte Richtlinie in Kraft?

    Was wären seitens der EU die Konsequenzen, wenn der unwahrscheinliche Fall des Nichtstuns einträte? (Das würde bedeuten, dass etwaige Lobbys die Arbeit einstellen, was imho völlig abwegig ist)

    • Erfolgt keine Reaktion, bleibt alles so wie es ist – Jedenfalls bis zum 20. Mai 2016! Dann würde die EU-Richtlinie automatisch auch hier in Deutschland Gesetz!
      Sollte die Bundesregierung vorher ein entsprechendes Gesetz erlassen, dann ist dies gültig. Wenn dieses Gesetz der EU-Richtlinie wiedersprechen würde, dann müsste man zunächst einmal klagen.

  13. Hallo Rursus,
    es wird ja nun leider immer häufiger nötig, mal schnell einen Blick hinein zu werfen in die EU-Tabakrichtlinie. Und das hast Du sehr praktisch für unserseins gelöst. danke, dass Du Dir diese Arbeit gemacht hast.
    Einen lieben Gruß
    Kurbelursel

  14. Die Gesellschaft will Ezigarette, ich lasse mir nichts verbieten, man müsste Zigaretten verbieten, den giftigen Dreck. Alle Dampfer, sollten sich zusammen tun und gegen diesen behinderten Gesetzesentwurf vorgehen. K…t Euch zu Ihr I…..n !!!!

    • Bitte in diesem Blog keine Fäkalsprache, ok?

      Bevor irgendjemand erwäget Tabakzigaretten zu verbieten, sollte man mal überlegen, dass (auch) Nichtraucher viel Dreck in die Luft blasen: Autoabgase, Abgase aus Müllverbrennungsanlagen, usw. Das ist dann so viel, dass in einigen Städten die Bewohner am Tag den Feinstaub von vergleichbar 30 Zigaretten zu sich nehmen.

      Einfach mal alles verbieten, was potenziell eine Gesundheitsgefahr sein könnte, widerspräche unserem Rechtsstaatlichen Begriff von Freiheit!

      Sich für Unvernunft entscheiden zu dürfen – Auch das ist Freiheit!

  15. ick empfinde die tpd 2 als demokratische katastrophe…
    es wurde einfach über den köpfen der bürger und des
    eu parlamentes hinweg entschieden ohne irgendwelche
    gesicherten erkenntnisse oder studien zu rate zu ziehen,
    also man sieht ganz deutlich, daß die tpd2 aufgrund des
    druckes und der initiative von tabak und pharma lobby
    entstanden ist und gegen jeden wiederstand durchgeboxt
    wurde… natürlich ist der staat ein hauptprofitör also wer
    kürzt sich schon sein eigenes gehalt???
    was mich am meißten an der tpd2 stört, sind die teilweise
    schwammigen formulierungen, die viel raum für interprätationen
    schaffen und wie ick die politik kenne, wird es zu unseren ungunsten
    formuliert… man kann jetzt schon sehen, wie das in einigen ländern
    der eu passiert und ick bin mir sicher deutschland wird keine ausnahme sein…
    wenn ein liberales land wie schweden, die e-zigarette mal komplett in die
    apotheke verbannt, obwohl die das einzige land sind in dem snüs erlaubt ist,
    kommen bei mir horrorvisionen auf… dänemark mit dem totalen verbot…
    österreich mit dem verkauf nur noch in trafiken, also alle dampferläden mal
    komplett platt gemacht und dann holland und italien mit der dampfersteuer…
    das sind tendenzen die nur schlechtes vermuten lassen… zumal deutschland
    alles tut um seine wirtschaft und steuereinnahmen zu schützen…
    ick bin mir sicher auch wir selbstmischer mit unserer basis werden ein problem
    bekommen… viele denken, daß 0’er basis immer frei verkäuflich bleiben wird auch
    in literflaschen und kanistern aber das sehe ick anders…
    deswegen werde ick bunkern, bis der arzt kommt… 😉
    ick wünschte ick liege falsch aber wir werden es früh genug wissen…
    jeder muß selbst wissen, was er jetzt tut…
    lieben gruß und gut dampf… janne

  16. Vielleicht ja ne kleine Chance…

    http://article20legalchallenge.com/die-rechtliche-herausforderung/

    Alle die dafür sind, mitmachen….

  17. Herzlichen Dank für deine Arbeit Rursus!
    Ich hab ja schon tonnenweise Fragezeichen…
    Fast schon sarkastisch, dass darin „Fakten“ genannt werden. Ich bin zwar Schweizer, aber unsere Landesregierung pflegt EU-Vorgaben ziemlich unkritisch umzusetzen.
    Das Unvermeidliche wird wohl passieren: Die kleinen, Innovativen Firmen werden zusammenbrechen, und der Dampfermarkt geht an die Tabakindustrie über, welche mit ihren drittklassigen, veralteten Geräten nicht den geringsten Grund haben werden, gute Produkte zu entwickeln und zu verkaufen.
    Es ist eine Schande was hier passiert!

    • Die TPD2 wird ja im Moment angezweifelt, sprich: Es wird geklagt! Und diese Klage gegen die TPD2 erscheint (nicht nur mir) mehr als vielversprechend.

  18. Nunja… Ein kleiner Trost, ich kann mir im Notfall auch meine E-Zigarette selber bauen.. Auf Facebook gab es irgendwo eine Anleitung für eine Holzbox. 🙂

    PG und VG bekommt man in der Regel recht unkompliziert, Akkus und Bauteile gibt es bei Conrad und Nikotin Liquid und Aroma bestell ich mir notfalls in Manila. Diese Knallfrösche bekommen mich nicht wieder an Zigaretten oder erhalten von mir Tabaksteuer, noch erziehen Sie mich zum Nikotin-Abstinenzler.

    Erinnert mich auch vage an Aspartam… Krebseregend, Organschädigigend, Magenschädigend und bla bla bla. 20 Jahre und einige Studien später.. Was ist? Nichts, wurde nun von der Liste der potentiell krebserregenden Stoffe gestrichen (in der Nikotin nicht zu finden ist).

    Statt einer neuen Technik eine Chance zu geben und Menschen „wirklich“ etwas gutes zu wollen schickt man lieber, des lieben Geldes wegen, weiter Raucher in den Tod (soll ja auch nicht zu viele Rentner geben). Jugendschutz.. Das ich nicht lache… Das Argument zieht man doch mittlerweile für jeden Mist aus dem Hut, wenn ich das höre denke ich mir schon „Na, was kommt jetzt wieder für ein Mist den man anders nie durchbekommen würde und um es den gemeinen Bild Leser verständlich zu erklären.“ oder was ist mir Jugendschutz gemeint das diese lieber zur Tabakzigarette oder Shisha greifen sollen? Warum dürfen Raucher Ihre Kippen rumliegen lassen, könnte ja auch aus versehen ein Baby verschlucken. Stangenweise Zigaretten dürfen verkauft werden, mir hat nie damals ein Händler gesagt: Oh, die 5 Stangen darfst du aber jetzt nicht kaufen. Scheinheilige Bande!

    Ich hoffe das im Notfall Richter hier mehr Vernunft walten lassen und das einige Politiker noch ruhig schlafen können, denn wenn die E-Zigarette nur Ansatzweise das hält was sie verspricht haben diese Politiker bald mehr Menschen auf dem Gewissen als so mancher „Diktator“.

  19. Wird sich wohl ein Schwarzmarkt für Nikotin entwickeln. Jeder, der Chemie Leustungskurs hatte, kann das ja. Dann gibt nicht mal mehr die Umsatzsteuer auf die Basen. Mit 6ml reinen Nic kommt man ja schon sehr lange aus.

  20. Michael Hoting
    27. August 2015 - 18:43

    Si und ich seh schon die Schlagzeilen in der Wild… „Nikotin Labor ausgehoben! Pharmastudenten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Hintergrund: An Nikotin sterben jährlich grob geschätzt 3 Million Kinder alleine in Deutschland und es werden daher weiter harte Strafen gefordert. Die WHO und Vertreter der Tabakindustrie fordern nun das E-Zigaretten Benutzer nach Guantanamo verbracht werden um hier massiv über die Gefährlichkeit der E-Zigarette, bei intensiver Betreuung durch bewährtes Personal, belehrt zu werden. Auch ist es nicht erwünscht weiter Studien zur E-Zigarette durchzuführen, die Gefährlichkeit wurde hinlänglich durch kompetente Spezialisten der Tabakindustrie und des Finanzministeriums festgestellt und per Reich… äh Bundeserlass festgelegt das ein Zug an einer E-Zigarette 10000x giftiger ist als 10 Stangen Zigaretten in Wasser gelöst und auf Ex getrunken, selbst das Abfeuern eine 357 Magnum in den Mund gilt bei Spezialisten im Vergleich als Harmlos. Auch ist bewiesen das E-Zigaretten Konsumenten 10x gefährlicher und radikaler sind als IS Terroristen, Rechtsradikale und Amokläufer (..zusammen). Dieser Bedrohung muss Einhalt geboten werden! Wild recherchiert weiter!“

    Ja.. Ich kann die Politik zum Thema E-Zigarette nicht mehr ernst nehmen… Lügen das die Balken biegen um auch schön das Moos zu kriegen.

  21. Bin ganz neue Dampferin und ziemlich begeistert. 🙂
    Es gibt an der Diskussion zur EU-Richtlinie allerdings ein paar Dinge, die ich nicht ganz verstehe (@Rursus: Mir gefallen Ihre Texte – habe daher nach einer Kommentierung Ihrerseits der EU-Richtlinie gesucht, aber keine gefunden. Ist sie in einem Archiv versteckt oder hab ich mir schon mein Gehirn vernebelt?;))
    Also:
    1) Inwiefern vermutet Ihr hinter den Regulierungen den großen Einfluss der Tabak-Lobby. Dass diese omnipräsent ist – ja. Abr war sie hier wirklich so erfolgreich?
    2) Mir erscheinen die Regulierungsversuche nicht allzu maligne zu sein – meine Fläschchen haben alle nur 10 ml, mehr als 18 mg/ml Nikotin wird (in Foren) eigentlich doch nicht empfohlen, wenn (so habe ich das verstanden) einzelne Geräte oder Liquide gegen die Regulierung verstoßen, kann man sie verbieten.
    3) Was mich tatsächlich stört, ist das Zigaretten keine Kindersicherung haben und ich frage mich, ob Mitgliedstaaten Aromen zur Aromatherapie und Räucherstäbchen auch verbieten können. Wie sehen das die Buddhisten?
    Meinen die einzelne Aromen oder können Mitgliedstaaten Aromen grundsätzlich verbieten. Das wäre maligne.

  22. Ich befürchte, mein Kommentar war vielleicht etwas voreilig.. Mir dampft der Kopf vor Informationen.
    Insgesamt scheint es hier einen deutlichen Hang zur Überregulierung von E-Zigaretten (kein Schädlichkeitsnachweis) im Vergleich zu Tabakzigaretten (gesicherter Schädlichkeitsnachweis) zu geben. Insbesondere was die Punkte Kindersicherung, Aromataverbote, Maximalkonzentration im Liquid von Nikotin (v.a. in Anbetracht des geringen Suchtpotentials, der tatsächlichen Vergiftungsgefahr) – das alles muss doch die Tabakindustrie nicht, oder? Dass man das Liquid durch einen „Dampfomaten“ schicken muss, um die Nikotinaufnahme zu bestimmen – ok, das tut die TI glaube ich doch auch, oder?
    Dass alle Inhaltsstoffe mit genauen Mengenangaben anzugeben sind [(2)b]- das tut doch die Lebensmittelindustrie auch nicht. Die listen doch ihre Zutaten nur und verraten ihre Rezepte nicht..? Wie genau soll denn das Herstellungsverfahren beschrieben werden? So, dass es möglichst leicht nachzumachen ist? Müssen das andere Industriezweige auch?
    Wie ist der Nachweis für (3)e zu erbringen – wenn es doch so schon keine „ausreichende Studienlage“ gibt?
    Was das Abhängigkeitspotential von Nikotin angeht [(4)v] muss man sich doch an neuere Forschungsergebnisse halten, nach denen Nikotin für sich genommen nur ein geringes Suchtpotential hat (v. MAOI z.B.) – wonach aber deren Formulierung unter (4) iii schlichtweg falsch ist.
    Bringt die TI Nachweise, wieviele Jugendliche rauchen und neu anfangen??Welche Präferenzen ihre Kundschaft hat. Wartet man hier nur auf entsprechende Daten, um die E-Zigarette zu verbieten oder soll der „Konkurrenz“ bezüglich Effektivität der Konsumbefriedigung nur das Leben erleichtert werden [(7)ii].
    Abstrus mutet (7)iv an: Welche Studien? Die, die der Hersteller in Auftrag gegeben hat oder – einfach alle? Können die nicht selber recherchieren? Nochmal: Muss die TI das auch??
    Und zu (10) Den Bericht will ich gerne sehen – ist der schon in Arbeit?

    Und letzlich: Wer genau (Name, Funktion und Nebentätigkeit) sitzt eigentlich in der „Kommission“??

    Ihr seht – Fragen über Fragen – aber das Ganze scheint mir doch auch sehr fragwürdig?

  23. Also die Herren und Damen dieser „Komission “ würde ich gerne mal life sehen!!!!
    Denn nicht Nikotin sondern Teer, Blausäure, Schwefel, Stickoxide, Dioxyde usw. sind laut medizinalen Studien der Grund für Krebs,Herzinfarkt und Co.
    Nikotin ist lediglich ein Nerven stimulierende Substanz genauso wie Koffein, Vanillin, Aspirin, Lezitin und ähnliche Substanzen die frei verkäuflich sind.
    Achja…
    Thema Sicherheit : grosse Mengen Nikotin Basis dürfen nicht mehr verkauft werden weil es zu gefährlich in den falschen Händen ist.
    Was bitteschön ist denn dann mit Rohrreiniger, Glasreiniger, Scheuermilch usw.
    Die gibt es in Literflaschen und sind weitaus gefährlicher als wie Nikotin.
    Meiner Meinung nach ist das ein Versuch der Lobby uns etwas unter zu jubeln was vorn und hinten nicht stimmt weil das blöde Volk ja eh zu faul ist sich zu beschweren!!

    „Wo kein Kläger da auch kein Richter! „

  24. Beste Andreas
    Du hasst recht wenn deine emotionen laufen lässt, wir sind Holländer und unseren regierung hatt dies schon durch gesogen. Ab Juni 2015 ist alles rechtskräftig! Warum kommt Ihr jetz erst damit? Seit 2 jahren ist dieses thema schon in Holland zur gange, und jetz hatt es jeder erfasst. Seit 1,5 jahren arbeiten wir als Händler mit einen Deutschen hersteller zusammen um den Beneluxländer mit Deutsche produkten zu versehn. 1.5 Jahre haben wir uns unermudet eingesetz für die Deutsche qualität in andere EU Länder zu verkunden, leider ist in die 1.5 jahre nie einen interesse gewesen durch den Deutschen hersteller? Er wusste von vorne rein dass dies auch auf Deutschland zu kommen würde, aber nie hatt er wass vorgezeigt oder mitgedacht er dachte nur an gewinne und umsatz. Wir versuchen dich aufzuklären, seit 2 jahren dürfen in Holland nur 10 ml verkauft werden, warum wird zur zeit in Deutschland 30 ml, 50ml, 100ml, selbst liter Base 20 mg an jugendlichen (Privat kunden) verkauft direkt vom Deutschen hersteller hinter der rücken von seinen eigenen Haupthändler um. Wir werden auch weiter aufklären wo noch niemand an gedacht hatt aber wo wir uns ernsthaft sorgen um machen, hier muss Ihr mit auf die buhne gehen.
    Der versand wird ausgefuhrt oder angeboten an Koeriere, Transporteure, selbst Privat leute die einen nebenverdienst erzielen möchte haben keine ahnung dass es sich hier um gefährliche stoffe handelt. Keine von diese fahrer hatt kenntnisse von gefahrgut, keiner hatt einen schutzausrüstung, keiner hatt einen sogenannten gefahrgutschein. Dies ist die schweinerei. Die hersteller melden dies nicht bei den Transporteure an als gefahrgut, die Gross unternehmer Transporteure ubernehmen nicht Ihren verantwortung in diese fehlangaben. Solange wie kein unfall passiert, hatt niemand ein problem. Wie jetz im winter frieren diese e-liquids ein auf den laderaum, die koeriere sind ahnungslos auch die Privat fahrer denke an den nebenverdienst. Heizung an und jetz passiert es, die flaschen e-liquids können spontan explodieren und dass gefahrgut läuft aus die folgen kannst du ja selber als antwort bedenken. Dass 100% Made in Germany und mit naturlichen aromen, in diesen 1.5 jahren haben wir kein einsiges zertifikaat bekommen keinen einsigen nachweis vom herkunft. Alles wass ich beschrieben habe uber transport betrifft auch die Tabakindustrie, auch dieses ist einen gefahrstof und soll als dieses gemeldet und transportiert werden. Auch die Tabaksgeschäften muss den personal schutzkleidung bereit stellen oder zur verfugung stellen.
    Jetz noch eins. Wer sitz in diesen EU kommision? Dass ist die NEN aus Delft Holland, dass sind die personen oder firma die die ISO normen ausstellt. Wer sitz in diese kommision? Genau die Tabaksindustrie Britisch Tabacco, Marlboro,Phillip Morris, mit die besten psychologen, und rechtsanwälten, usw wir waren da als Haupthändler von unseren Deutschen hersteller der sich keinen einsigen moment interessiert hatt für diese sachen, wir wollten platz nehmen in diese kommision um die interessen von Hersteller von E-Zigaretten und E-Liquids zu vertreten in die Mitgliedstaaten. Jetz wie der unfug vor die tur steht sind alle am weinen, der Kunde kann in die zukunft nur noch wählen aus einen wegwerf e-zigarette und dass mit 5 geschmacken alles andere wird verboten sein. LEIDER DEUTSCHLAND, EUHRE HERSTELLER DENKEN AUCH NUR AN DIE UMSATZE NICHT WIE SIE ALLE SCHREIBEN AN DIE GESUNDHEIT DER KUNDE.
    Entschuldige uns wenn unseren Deutsche sprache im schrift nicht fehlerfrei ist, aber wir als Händler haben die mitarbeit von unseren Deutschen Hersteller beendet, natürlich sind wir enttäuscht aber ist leider mal so. Haltet die ohren steif. LG

    • Entschuldigung… Aber: Futterneid?

      Nur weil in Holland lediglich 10ml-Flaschen verkauft werden dürfen, heißt das noch lange nicht, dass das überall in der EU so sein muss.
      Weiterhin gefrieren normale Liquids nicht! Ich lagere meine Basen und Liquid in der Tiefkühltruhe – Bei mir ist noch nicht ein Liquid gefroren, geschweige denn explodiert!

  25. Schade wie sich unser Staat bezüglich unserer kleinen Freuden das Dampfen verhält. Natürlich will er Steuer für alle Arten von Vergnügen haben, jeden schröpfen so gut er kann, da sind sich ja alle Farben einig..
    Allerdings sind die Vorgehensweisen hinsichtlich der angeführten Untersuchungsverfahren über das Dampfen, lustlos, auf wenige Prüfverfahren gestützt oft auch noch widersprüchlich, jedoch handwerklich recht unprofessionell durchgeführt worden..
    Es ist doch klar das jeder Dampfer eine eigene Interesse hat was er da mit sich tut, welches Liquid er verwendet, eine klare Aufstellung der Nebenwirkung vermittelt bekommt, um dann in einer Art von Selbstbestimmten Entscheiden hoffentlich das richtige tut.
    Also beispielsweise eine Dokumentation in Form eines Gütestempels zu verlangen, ähnlich dem Stempel auf den Eiern die wir kaufen auch für Liquid oder den entsprechend ausgewiesenen Chemikalien einzuführen, um damit den derzeitigen Verteilerboom von doch so einigen gut verdienenden Liquid-Händler zumindest ein Qualitätsniveau abzuverlangen.
    Das wäre ein verantwortlicher Schritt in dem jetzt so wilden Getümmel von unkontrollierten Versprechungen, der ja fast so wie ein Goldrausch abgeht..

    Also bevor man an die Steuer denkt, tatsächlich eine transparente neutrale Prüfungsanstalt für Qualitätssicherung ins Leben zu rufen.
    Da hätten doch die meisten Dampfer gar nicht dagegen!

    Man will ja auch keine Fuselstoffe wenn man einen Schnaps nimmt oder?

    Anschließend das suggestive wissenschaftliche austesten von Rauchgeräten, die ja in ihrer Entwicklung nicht stehen bleiben, wie etwa ein kontrolliertes dampfen über Temperatur gesteuerte Dampfgeräte, die ja zum Ziel haben, wesentlich an den Restrisiken gegenüber dem Tabakkonsum noch zu verbessern.
    Also Dinge die sich noch entwickeln, einfach stoisch zu verbieten, die Dampferszene somit in das soziale Aus zu stoßen, anstelle ein klares transparentes Statement zu entwickeln, dass ist doch gelinde gesagt einfach nur dämlich.
    Und so verkrault man sich dann auch über 1 Millionen Wählerstimmen.

    Aber nein! Es ist eben bequemer, trotz fettem monatlichen stattlichen staatlichen Honorar sich der Sache zu entledigen, den Kopf in den Sand zu stecken, um die Entscheidungen zum Thema Dampfen an ein Europarlament zu übergeben, ev. um dann durch zaghafte Veränderungen an Wort und Schrift anschließend behaupten zu können die Gesetzte sind in Berlin entstanden.
    Ich jedenfalls würde für ein solches verantwortungsloses lasches Verhalten auf dem freien Markt nicht bezahlt werden!

    Dabei klopfen sich die Damen und Herren in Berlin bei all ihren teuren Fehlern auf ihre bunten windigen Jacken und reiben sich dabei ihre runden Bäuchlein, wie dreist! Wie einzigartig und wie teuer!

    Jetzt haben wir endlich innerhalb weniger Jahre ein kontrollierbaren temperaturgesteuerten Entwicklungsstatus der E-Zigarette erreicht, so dass sich doch für ehrliche Testverfahren völlig andere Testergebnisse ergeben werden, wie das noch bei älteren Generationen der Fall war, wo man mit Gefühl nuckeln muss, um die Temperatur vor dem verbrennen des Dochts in Schach zu halten.
    Und so wie ich es verstanden habe, wird das „geregelte“ ja auch noch nicht mal von den zukünftigen Dampfgeräten abverlangt.
    Also ein eher peinlicher Rückschritt in Sache „geregelte Gesundheit“ wird durchaus in Kauf genommen, dafür jedoch wieder einmal viel Steuer verlangt!

    Also ginge man die Sache von dem gesundheitlichen Aspekt an, wird doch jetzt jedem modernen Dampfer bewusst, wie heiß er sein Gerät einstellen muss um nicht etwa die ab ca. 210 Grad Celsius entstehenden schädlichen Formaldehyd-Dämpfe zu inhalieren.
    Die älteren Tests etwa, wurden ja wohl durch minutenlanges quälen der Dampfspule als Dauernuckel durchgeführt, in der Watte, Dampfspule und Liquid völlig überhitzt waren und so mit Sicherheit künstlich ein Zustand hergestellt wurde, den kein normaler Dampfer als angenehmen geschmacklichen Genuß empfindet.
    Logisch das bei den alten Testmethoden durch die lange extreme Hitzeeinwirkung Nebenstoffe entstehen die auch gefährlich werden können!

    Gut fände ich, wenn tatsächlich eine unabhängige Prüfanstalt für Liquid , also Art/Herkunft des Nikotins wie Aromen VG & PG ein Gütesiegel vergeben wird.
    Die Mengenabgabe finde ich fragwürdig, da ja gerade die lieben Kleinen mit ihrem Taschengeld sich eher kleine Mengen kaufen können und die sollten doch beschützt werden?
    Steuer gemäßigt ja, MwSt und die Einkommenssteuer sind ja schon längst da, aber warum die Steuer an den Tabakkonsum anpassen? Mit welcher Begründung?
    Es ist kein Tabak!

  26. warum werden meine Texte gestrichen?

    • Hier wird (fast) nichts gestrichen oder zensiert.

      Außer Spam (landet sofort im Müll) wird hier nur Werbung (die links werden ausge-X-t) und Rechtlich fragwürdiges beiseite gelegt.

      Wenn Dein Beitrag nicht sofort Online ist, dann liegt das vielmehr daran, dass ich den Blog alleine Betreibe und nicht alle zwei Minuten hier reinschaue um etwaige Kommentare freizuschalten.
      Und die Kommentare muss ich einzeln freischalten – Die Erfahrung zeigt, dass ansonsten zu viele Werbefuzzies und sonstige Trolle hier ihr Unwesen treiben.

  27. Wer es noch nicht getan hat sollte es jetzt tun, unterzeichnet die Petition, das Ziel sind 50.000 bis zum 20.01.2016 ! https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_10/_07/Petition_61453.nc.html

    Wünsche euch allen einen guten Start ins neue Jahr!

    Vape On!
    Simon – Vape-Ape

  28. hallo

    ne kurze anmerkung

    die petitions schreiber/verantwortlichen sind doch selbst schuld, wenn nicht genügend unterzeichner zusammen kommen
    einfacher grund:
    es gibt zu viele die eine solche petition unterzeichnen lassen und einreichen

    warum tur ihr euch nicht zusammen?, denn zusammen sind wir stark und nicht einzelln

    warum habt ihr euch nicht zusammen geschlossen, denn jetzt isses wahrscheinlich zu spät
    und warum werden solche petitionen nicht veröffentlicht bzw bekannt gemacht?
    ich dampfe zeit einigen monaten und hab bis jetzt noch nicht´s von so einer petition gehört
    mich würde es absolut nicht wundern, wenn diese petition voll in die hose geht, so wie anderen vorher -wenn es welche gab, was ich mir gut denken kann-

    das ich jetzt hier bin, ist reiner zufall, ich kann noch nicht mal sagen, wie ich hier her gekommen bin,
    war eig, auf der suche nach neuen mod´s

    mfg
    budtke

  29. Hallo zusammen.

    Es ist unglaublich wie dreist Politik und Wirtschaft (muss man diese Begriffe noch einzeln benennen?) aktuelle Studien zur E-Zigarette ignoriert. Die einzigste Begründung mit Hintergrund sind fehlende Langzeitstudien, allerdings kann man sich doch auch selbst soweit zusammenreimen und sich fragen, ob eine Langzeitstudie eine höhere Gefährdung als der Tabakkonsum aufzeigen würde, wenn bekannte krebgserregende Stoffe und Pestizide einfach nicht vorhanden sind, sondern ausser dem Nikotin keine nennenswerten Inhaltsstoffe im Liquid existieren, die einem Sorgen bereiten könnten.
    Die Rechnung wäre so einfach: Dampfen ist zu 95% gesünder wie eine britische Studie 2015 feststellte und siedelt sich im Bereich der Suchtskala auf der Ebene der Nikotinpflaster an. Probanden wurden bekannterweise in Raucher, Dampfer und Nichtraucher eingeteilt und es wurde in diesem Szenario festgestellt, dass man das Gewebe in Form von abgestandener Luft herausfordert und nach sechs Stunden Dauerdampf (was anatomisch natürlich nicht möglich wäre zu konsumieren) ausser dem Konsum von Nikotin keine nennenswerten Beeinträchtigungen aufweist. Die Vitalzeichen der Probanden sind unbeeindruckt und sogar die Lungenfunktionstest zeigen keine Veränderungen. Passivdampfen gibt es nicht, da man laut einer ähnlichen Studie 3 Mal so hoch belastet sei, wenn man an einer mittelfrequentierten Strasse entlang gehe, dagegen nicht messbar mit einem Dampfer im gleichen Raum mit geschlossenen Fenster sitze. Daneben sind beim Tabakrauch nach 6 Stunden alle Gewebeproben abgestorben und das Passivrauchen ist erwiesen. Ist doch einfach geil, ein Wunder in der Suchtarbeit und vor allem im Suchtausstieg, aber nix da…

    Die Chefetage spielt mit dem Gedanken: Man entscheidet sich zu einer milderen Form der Nikotinabhängigkeit und zahlt keine Tabaksteuern mehr. Das ist doch die Höhe. Langzeitschäden sollen auch vermindert werden. Ja wo kommen wir denn hin, wenn deutlich weniger Menschen an den Folgen des Rauchens sterben und Anspruch an Renten-, Unterstützungs- und Pflegegelder haben? Shit!!!!!
    Jeder von uns hat eine ganz persönliche Studie durchgeführt, wir haben Spass an der neuen Freiheit, an mehr Leistung durch besserer Atmung und neben dem Konsum an Technik und Neues zu entdecken. Die Ezigarette ist für mich nach 20 Jahren Tabakrauch ein Segen, seit fast einem Jahr habe ich keine Augen mehr für Zigaretten, Raucher können in meiner Nähe ungestört paffen, in meinem Umfeld steigen immer mehr Raucher zur Ezig und den meisten fällt nach vielen Versuchen mit anderen Mitteln ein Stein vom Herzen. An die Politiker der BRD: Lasst die Hände von der Einschränkung und Regelung des Dampfens, es gibt genügend andere Geschäfte, an denen ihr Euch bereichern könnt und kümmert euch um die Themen, die nicht funktionieren!!! Allen Dampfern gut Dampf 😉

  30. Also auch ein Verbot oder Regulierung von Pfeifen.
    Kolbengröße, und Zusatzstoffen
    in den Tabaken.
    Zigarren, dicke Havanas haben bestimmt mehr Nikotingehalt und
    Einbringvolumen als 2ml E-Juice.
    Zigarettenschachteln absperrbar damit Kinder die nicht essen.
    Vielleicht sollte man den Spieß einfach mal umdrehen, wenn es zu schlimm kommt

  31. Hallo, Rursus! Von mir auch einfach mal ein herzliches Dankeschön für deine Mühe, die Dinge, wie sie sind, aufzudröseln und dem einzelnen verständlich zu machen, was eigentlich läuft im Staate D.
    Was ich nicht begreife, ist das Unverhältnis an Dampfern und Mitgliedern im einzigen Verein hier, der sich für die Dampfer auch politisch einsetzt, der Interessengemeinschaft E-Dampfen. Ca. 800 Mitglieder gegenüber 1- 2 Millionen Dampfer allein in Deutschland. Ist mir unbegreiflich.

    Gut, daß es Leute wie dich gibt.
    LG Freddie

  32. Guten abend Rursus! Danke schön von mir auch einfach mal ein herzliches für deine Mühe, die Dinge, wie sie sind!

    Aufzudröseln und dem einzelnen verständlich zu machen, was es eigentlich läuft im die land.

    Was ich nicht begreife, ist warum die E.U. direktive sagt „Nachfüllfläschchen bis max. 10 ml Liquid Fassungsvermögen“

    • Weil den EU-Abgeordneten erzählt wurde, dass Nikotin (in der Konzentration, wie sie Dampfer nutzen) hochgiftig ist. Um das Risiko zu minimieren, hat man das Fassungsvermögen von Liquidflaschen auf 10 ml begrenzt.

  33. Vielen Dank für die interessanten Informationen zur Tabakrichtlinie. Ich lese immer wieder sehr gerne in Ihrem Blog.
    Mit besten Grüßen,
    Arno

  34. Hallo,
    Danke für alles Rursus, ich hab nur noch eine Frage (hab dazu nix finden können)
    Wohin müssen sich denn Händler und Importeure etc. nun wenden, wenn sie dampfen und liquids auf den Markt bringen wollen? Was is des denn für eine Behörde? Oder gibt es in Deutschland Labors die dafür konsultiert werden müssen?
    Danke nochmal und viele Grüße

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