Gibt es ein Grundrecht auf Rauchen?

 

Oder genauer: Fällt die sogenannte „E-Zigarette“ unter die Nichtraucherschutzgesetze?

Die Hersteller sagen größtenteils „Nein“, die Nutzer sagen auch „Nein“, die Bundesregierung sagt „Ja“, die Nichtraucherschutzvereine sagen ebenfalls „Ja“. Das sieht, zumindest auf den ersten Blick, nicht gut für die „Dampfer“ aus. Und tatsächlich bekommen diese auch im Wöchentlichen Rhythmus durch die Presse zu erfahren, dass hier und da eine Organisation dafür plädiert, dass die E-Zigarette unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen müsse bzw. tatsächlich schon fällt.

Bei der Vielzahl von Nichtraucher- bzw. Gesundheitsschutzgesetzen in Deutschland, kann man die Frage mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ leider nicht beantworten. Zumindest nicht, wenn man etwas Klarheit im Paragraphenwald schaffen will. Aus diesem Grund nehme ich Sie mit auf eine Reise durch die Gesetze… bemühe zuerst das Grundgesetz und gehe dann über zum Bundesnichtraucherschutzgesetz um letztendlich die Arbeitsstättenverordnung abzuklopfen um zu einer befriedigenden Antwort zu gelangen.

 

„Es gibt es kein Grundrecht auf Rauchen“

Zumindest liest man das immer wieder, wenn man im Internet diverse Artikel „rund um das Rauchen“ liest. Menschen die all zu schnell mit „Grundrechten“ winken, sollte man genauer auf die Finger schauen und dazu betrachte ich einfach mal den Artikel 2 unseres Grundgesetzes.

Jeder kann tun und lassen was er will!

Dieser Satz war tatsächlich die erste Version des Artikel 2 unseres Grundgesetzes. Klingt  irgendwie unfertig.. lapidar… nicht seriös… Unsere Verfassungsgeber meinten sogar, dass das eine erweiterte Version dieses Satzes „zu vulgär“ klingt. Dabei wollten sie tatsächlich nur ausdrücken, dass jeder alles tun darf. Und so haben sie den Satz aus mehr aus Sprachlichen, denn aus Rechtlichen Gründen, umformuliert zu:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“

Es gab in den Lesungen zum Grundgesetz zwar noch weitere Änderungswünsche zum Artikel 2 um den Satz wirklich „Allumfassend“ zu machen, diese wurden jedoch mit der Begründung das „die freie Entfaltung bereits alles umfaßt“ abgelehnt.[1]

Bei der Formulierung musste berücksichtigt werden, dass „Jeder“ nur so weit gehen dürfen soll, bis er die „freie Entfaltung“ eines anderen behindert. Damit der Artikel 2 des Grundgesetzes also wirklich für ALLE gelten konnte, musste er erweitert werden. Somit bekam der erste Absatz die letztendliche Fassung, welche wir heute genießen dürfen:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Um das ganze dann „richtig fest zu klopfen“, und um sicher zu stellen, dass sich z.B. ein Verbrecher bei einem kunstvollen Bankraub nicht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beruft, hat man im zweiten Absatz des Artikel 2 das ganze so definiert, dass sich auch alle in ihrer Persönlichkeitsentfaltung an die Gesetze halten müssen bzw. in diese Freiheiten nur per Gesetz eingegriffen werden darf:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

In der Anfangszeit der Bundesrepublik Deutschland gingen viele davon aus, dass nur „besonders hochwertige Persönlichkeitsentfaltungen“ wie z.B. „Kunst“ unter den Artikel 2 fallen würden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht schon früh klar gestellt, dass der Artikel 2 „Allgemein“ gelte und damit sogar solch einfachen Dinge wie „das Reiten im Wald“ beinhalte. [2, 3]

In einfachen Worten bedeutet Art. 2 GG also: „Jederman kann in Deutschland tun und lassen was er will, solange er niemanden schadet und/oder gegen das Gesetz verstößt!“

Was mich dazu bringt, die Behauptung „Es gibt kein Grundrecht auf Rauchen“ zu erwidern mit: „Da sind aber einige ganz schön auf dem Holzweg!“ Natürlich gibt es ein Grundrecht auf Rauchen, Dampfen, Essen, Trinken, Atmen, Schwitzen, usw. Der Artikel 2, GG ist ALLUMFASSEND und gibt jedem Menschen der in Deutschland das Recht „Alles zu tun was ihm beliebt“ – Solange er oder sie nicht andere Menschen damit in ihren Grundrechten einengt oder gegen ein Gesetz verstößt! Das bedeutet wiederum, dass ein Raucher nicht überall seinem Laster fröhnen darf: Sobald er andere damit in ihren Grundrechten einengt, hört der Spaß auf!

Da dieses „andere einengen“ sehr dehnbar ist, hat der Staat sich entschieden hier Normen aufzustellen. Normen, die genau definieren „was man wo darf bzw. nicht darf“. Ein Beispiel für so eine Norm ist das

 

Bundesnichtraucherschutzgesetz

oder wie es eigentlich heißt „Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln“. [4] Dieses Gesetz wurde verabschiedet, nachdem Wissenschaftlich bewiesen war, dass Tabakpassivrauch für Nichtraucher schädlich ist. [5] Jahrzehntelang haben verschiedene Interessengemeinschaften einen Grabenkampf über die Schädlichkeit von Tabakpassivrauch geführt und so war es letztendlich an der Bundesregierung ein Gesetz zu verfassen, dass Nichtrauchende Personen schützt. Mit diesem Gesetz wurde auf Bundesebene festgeklopft: „Das Rauchen ist in allen Einrichtungen des Bundes verboten!

In diesem Gesetz wurde zwar nicht genau definiert, was denn „Rauchen“ ist – Aber alleine aus der Grundlage für das Gesetz lässt sich ersehen, dass es hier um Tabakrauch ging. Wem die Grundlage des Gesetzes nicht genügt, kann auch in der „Gesundheitsberichterstattung des Bundes“ nach der Definition für „Rauchen“ nachsehen. Wortwörtlich heißt es dort:

Rauchen ist definiert als bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile bis in die Mundhöhle oder bis in die tieferen Atemwege und Lunge. [6]

Weiterhin heißt es in der Bundesrechtsverordnung „Arbeitsstättenverordnung §5“:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.[7]

Sie sehen also, dass der Gesetzgeber klar gemacht hat, was er mit „Rauchen“ meint. Wie genau Gerichte solche Dinge nehmen, zeigt ein Beispiel aus dem Bundesland mit dem zur Zeit strengsten Nichtraucherschutzgesetz: Bayern!

Mit der Inkraftsetzung am 1. August 2010 hat der Freistaat Bayern das bisher strengste Gesundheitsschutzgesetz (Nichtraucherschutzgesetz) Deutschlands verabschiedet:

„Das Bayerische Gesundheitsschutzgesetz regelt ein absolutes Rauchverbot in Behörden, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in Sportstätten, in Gaststätten, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Bier-, Wein- und Festzelten.“ [8]

Auch im Bayerischen Gesundheitsschutzgesetz wurde das Rauchen nicht anhand von bestimmten Produkten bzw. das Rauchen an sich definiert. Jedoch haben die Gerichte beizeiten klargestellt, was das Bayerische GSG genau abdeckt. 2010 erhob der Betreiber einer Gaststätte Klage vor Gericht und begründete dies damit, dass in seiner Gaststätte kein Tabak verbrannt, sondern nur getrocknete Früchte auf heißen Steinen erhitzt und dieses Aerosol mittels einer Wasserpfeife inhaliert werden würde.

Der Volksgerichtshof Bayern gab dieser Klage statt und begründet dies damit, dass es im Gesundheitsschutzgesetz ausschließlich darum gehe, „Dritte vor dem Passivkonsum von Tabakrauch zu schützen, da bei diesem die Schädlichkeit nachgewiesen sei“. Einer der Leitsätze des Beschlusses lautet:

Aus der Begründung zum Gesetzentwurf 2008 vom 10. Juli 2007 (LTDrs. 15/8603) folgt unmissverständlich, dass lediglich das Rauchen von Tabakprodukten verboten werden sollte. Bereits die Begründung des Handlungsbedarfs zum Erlass des Gesetzes verweist immer wieder auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens durch Tabakrauch.[9 (Ziffer 24)]

Damit sollten zwei Dinge klar sein:

  • Mit „Rauchen“ im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze/Gesundheitsschutzgesetze ist: „das Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile“ gemeint.
  • Wenn in einem Gesetz etwas nicht genau definiert ist, schauen die Richter auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und stellen heraus, was sich der Gesetzgeber beim Entwurf des Gesetzes gedacht hat und entscheiden dann auf dieser Grundlage.

 

Ist der Dampfer trotzdem noch ein Raucher?

All zu oft hört man als Dampfer:

„Aber es bleibt die selbe Handlung – Man führt etwas zu Mund und atmet etwas ein.“

Folgt man diesem Argument, wird man schnell auf dünnes Eis geführt. Zum Beispiel würde niemand auf die Idee kommen einem Menschen der ein volles Glas Wasser trinkt mit jemanden zu vergleichen der ein volles Glas Vodka trinkt. Obwohl beides etwas trinken, ist hier doch das „etwas“ sehr wichtig: Der eine trinkt etwas unbedenkliches und der andere ein volles Glas mit hochprozentigem Alkohol. Trinken ist hier zwar eine Gemeinsamkeit, definiert aber nicht das was jemand tut, der irgendeine Flüssigkeit trinkt. Genau so wenig kann man also aus der Handlung „zum Mund führen und einatmen“ herleiten, dass jemand raucht.

 

Fazit:

  • Sobald ein Mensch mit dem Tabak inhalieren aufhört, ist er Nichtraucher.
  • Sobald ein Mensch mit dem Tabak inhalieren aufhört und zur elektrischen Zigarette wechselt, ist er Dampfer und damit ein Nichtraucher!
  • Solange ein Gesundheitsheitschutzgesetz immer noch das Wort „Rauchen“ und nicht „Nikotin inhalieren“ im Gesetzestext stehen hat, gilt das Gesetz nicht für die elektrische Zigarette!
  • Wenn man zu sehr auf sein Recht pocht, stösst man jemand anderen vor den Kopf! Also: Rücksicht ist (auf beiden „Seiten“) trumpf!

 

Freundlichst,

Rursus

 

Quellen:

[1] Mangoldt, Parlamentarischer Rat, 42. Sitzung des Hauptausschusses, S. 533

[2] BVerfGE 6, 32 – Elfes

[3] BVerfGE 80, 137 – Reiten im Walde

[4] http://www.gesetze-im-internet.de/bnichtrschg/BJNR159510007.html

[5] http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605049.pdf

[6] http://www.gbe-bund.de

[7] http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__5.html

[8] Nichtraucherschutz in Bayern

[9] http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/10a02468b.pdf

 

Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung! Eine Rechtsberatung ist im Einzelfall nach dem Rechtsberatungsgesetz kostenpflichtig und darf nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt geleistet werden.

Comments

  1. Hallo Jens, ich denke mir das diese Aussage die das Land NRW vor gar nicht mal so langer Zeit selber getroffen hat, sehr gut auch zu deinem Artikel hier passt.

    Zitat:
    „…Dieser Spielraum wird auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht überschritten, wenn Nikotin anders als Betäubungsmittel keinem generellen Verbot unterworfen wird und somit der Entschluss, sich durch den Missbrauch von Nikotin selbst gesundheitlich zu schädigen, dem Verantwortungsbereich des Konsumenten überlassen bleibt[…]“
    Quelle: BSG, Urteil vom 9. 10. 2007 – B 5b/8 KN 2/07 R Unter Punkt 21 zu finden http://lexetius.com/2007,4338

    http://solwand.blog.de/2013/03/06/einstufung-nikotins-genussmittel-lebensstils-15599422/

    LG
    Daniel

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